Geschäftsbedingungen

ViscoTec Pumpen- u. Dosiertechnik GmbH

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Stand: Januar 2025

 

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Allgemeine Verkaufsbedingungen (AVB) – ViscoTec Pumpen- u. Dosiertechnik GmbH

 

  1. Geltungsbereich, Form

(a) Diese AVB gelten ausschließlich im Geschäftsverkehr mit unseren Kunden, die Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, ein Verein, eine Stiftung, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind.

(b) Die AVB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 650 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AVB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten. Änderungen werden in gleicher Form bekanntgegeben, wie diese AVB bekanntgegeben werden.

(c) Unsere AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.

(d) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AVB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend. Schriftlichkeit in Sinne dieser AVB schließt Schrift- und Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) ein. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

(e) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

 

  1. Vertragsschluss, Vertragsinhalt

(a) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch für eigenständig veränderbare Teile des Angebots wie z.B. Preisangaben und Lieferzeiten und wenn wir dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben.

(b) Bestellungen des Kunden gelten erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich binnen 7 Werktagen bestätigt worden sind oder wir die Ware zur Auslieferung gebracht haben. Im Falle eines ausdrücklich verbindlichen Angebots mit
zeitlicher Bindungsfrist unsererseits, kommt der Vertrag nur durch die ausdrückliche Annahmeerklärung des Kunden innerhalb der Bindungsfrist zustande. Nach Ablauf der Frist sind wir an unser Angebot nicht mehr gebunden. Die Annahme des Kunden stellt dann ein Angebot dar, das wir durch eine schriftliche Bestätigung annehmen können.

(c) Mündliche Nebenabsprachen, Zusicherungen, Vertragsänderungen oder -ergänzungen zum schriftlichen Vertrag, der Auftragsbestätigung oder zu diesen Bedingungen können nur von unseren Geschäftsführern oder schriftlich bevollmächtigten Mitarbeitern wirksam vereinbart werden. Werden solche Absprachen zwischen dem Kunden und nicht bevollmächtigten Mitarbeitern getroffen, werden sie verbindlich, wenn wir sie schriftlich bestätigen.

(d) Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maß-, Kraftverbrauch- und Leistungsangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

 

  1. Lieferumfang und Vorarbeiten

(a) Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Wir dürfen jedoch technische Änderungen, abweichend von der Auftragsbestätigung, vornehmen, soweit hierdurch die Eignung für den vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigt wird.

(b) Schutzvorrichtungen, Sicherheitseinrichtungen und andere Vorrichtungen aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher Auflagen werden nur insoweit mitgeliefert, als dies ausdrücklich vereinbart ist. In jedem Fall, auch wenn wir die Montage und Inbetriebnahme zu einem Pauschalpreis übernommen haben, gehört insbesondere nicht zur Lieferung: Erd- und Mauerarbeiten, Hebezeuge, Gerüste, Dachverwahrungen, Material, und Installationsarbeiten, Anschluss von Heizung, Gas, Frischwasser, Abwasser und Strom, außerdem Installation von Öl- und Gasbrennern, Feuerlösch-, Elektrostatikanlagen u. ä.

(c) Der Kunde ist für die rechtzeitige Bereitstel

 

  1. Lieferung, Gefahrübergang und Entgegennahme

(a) Die Lieferung erfolgt ab Werk ohne Verladung.

(b) Die Gefahr geht im Falle der Abholung durch den Kunden mit der Bereitstellung der Lieferteile und im Falle der Versendung mit Übergabe der Lieferteile an den Frachtführer, den Spediteur oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Kunden über, auch dann, wenn wir noch andere Leistungen wie z. B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen haben.

(c) Die Versendung von Lieferteilen erfolgt wenn keine besondere Vereinbarung getroffen wurde im Auftrag des Kunden, auf dessen Kosten und Gefahr. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

(d) Auf Wunsch des Kunden wird in seinem Auftrag und auf seine Kosten die Sendung durch uns gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.

(e) Verzögert sich der Versand durch Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr auf den Kunden über, wenn ihm die Anzeige der Versandbereitschaft zugeht. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.

 

  1. Lieferzeit

(a) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Lieferfrist ca. 4 Wochen. Unsere Lieferfrist beginnt erst mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie mit dem Eingang einer vereinbarten Zahlung, Bürgschaft usw. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist

(b) Die Lieferfrist verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten, z.B. unvorhersehbare Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrung, unvermeidbare Energie- und Rohstoffmangel, gleichgültig ob diese Umstände in unserem Werk oder bei unseren Unterlieferanten eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Wir teilen dem Kunden den Eintritt und die voraussichtliche Dauer solcher Störungen unverzüglich mit. Die Lieferfrist verlängert sich um eine den Umständen nach angemessener Dauer. Soweit infolge dieser Umstände die Erfüllung des Vertrages für unseren Kunden oder uns unmöglich oder wirtschaftlich nicht mehr zumutbar wird, können sowohl wir als auch unser Kunde ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten. Wenn wir vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so werden wir dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Kunden mitteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Kunden eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.

 

  1. Lieferverzug, Lagerkosten bei Annahmeverzug

(a) Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich.

(b) Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung in unserem Werk mindestens jedoch 1/2 v. H. des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet, insgesamt jedoch höchstens 5% des Rechnungsbetrages wenn der Kunde die Ware verspätet abholt und höchstens 10% des Rechnungsbetrages bei endgültiger Nichtannahme. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein, oder nur ein wesentlich geringerer Schaden, als vorstehende Pauschale entstanden ist. Wir sind jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Nachfrist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern. Über diese Vorgehensweise werden wir den Kunden unverzüglich informieren.

 

  1. Preise und Zahlung

(a) Die Preise gelten ab Werk, ausschließlich Verpackung. Dem Kunden werden die tatsächlich entstandenen Transportkosten in Rechnung gestellt. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Kunde. Verpackungsmaterial wird nur zurückgenommen, wenn der Kunde die Rücksendekosten trägt. Den vereinbarten Preisen wird im Inland die Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlich gültigen Höhe zugeschlagen.

(b) Unsere Rechnungen sind sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig. Auf der Rechnung angegebene Zahlungsziele verzögern nicht die Fälligkeit. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

(c) Wir sind berechtigt nach Vertragsschluss und vor Auslieferung der Ware nach unserer Wahl vom Kunden die Leistung Zug um Zug oder eine angemessene Sicherheitsleistung zu verlangen, wenn uns nachträglich bekannt wird, dass beim Kunden bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses Zweifel an der Kreditwürdigkeit bestanden und diese Zweifel bis zur Auslieferung fortbestehen. Verweigert der Kunde die Leistung Zug um Zug oder die geforderte Sicherheitsleistung, sind wir berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Dies gilt auch bei einem gesetzlichen Schuldnerwechsel, wenn an der Kreditwürdigkeit des neuen Schuldners berechtigte Zweifel bestehen. Der Kunde ist nicht berechtigt, gegenüber unseren Forderungen die Aufrechnung zu erklären, soweit die Gegenforderungen des Kunden nicht ausdrücklich von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

  1. Eigentumsvorbehalt Kontokorrent

(a) Der Liefergegenstand bleibt bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die uns gegen den Kunden jetzt oder zukünftig zustehen unser Eigentum.

(b) Bis zum Eigentumsübergang hat der Kunde die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese auf seine Kosten und zu unseren Gunsten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern und auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen. Alle Ansprüche an den Versicherer aus diesem Vertrage hinsichtlich der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren gelten als an uns abgetreten. Wir nehmen die Abtretung an.

(c) Wartungs- und Inspektionsarbeiten, die erforderlich werden, sind vom Kunden auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.

(d) Der Kunde ist berechtigt die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern, solange er sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Bei Weiterverkauf und Weiterverarbeitung ist das Eigentumsrecht vom Kunden gegenüber dem Dritten vorzubehalten. Der Kunde tritt uns bereits jetzt alle Forderungen aus dem entsprechenden Rechtsgeschäft in Höhe unseres Rechnungswertes mit sämtlichen Nebenrechten ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Käufer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Wir nehmen die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Kunde auch nach der Abtretung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderungen nicht einzuziehen, so lange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Auf Verlangen ist der Kunde verpflichtet, die Abtretung seinen Käufern bekannt zu geben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen die Käufer erforderlichen Auskünfte zu geben, sowie die notwendigen Unterlagen auszuhändigen. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.

(e) Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen, verwendeten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung. Die so entstandenen Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder vermischt, und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Wir nehmen diese Übertragung an. Für die durch die Verarbeitung und die Verbindung sowie Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware in das Grundstück eines Dritten oder sonst wie eingebaut, so tritt der Kunde den jeweils erstrangigen Teil seiner Werklohnforderung oder seiner Forderung aus sonstigen Rechtsgründen in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an uns im Voraus ab. Wir nehmen die Abtretung an.

(f) Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderung insgesamt um mehr als 10%, so sind wir auf Verlangen des Kunden oder eines durch die Übersicherung beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.

(g) Der Kunde darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat uns der Kunde unverzüglich davon zu benachrichtigen.

(h) Bei Verletzung wichtiger Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme der Ware nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist oder Erteilung einer Abmahnung berechtigt. Die Rücknahme, die Aufforderung zur Rückgabe oder die Pfändung der Vorbehaltsware stellt einen Rücktritt vom Vertrag dar und verpflichtet den Kunden zur Herausgabe der Vorbehaltsware. Der Kunde hat zu diesem Zweck uns oder einem unserer Beauftragten unwiderruflich das Betreten der Räume zu gestatten, in denen sich die Vorbehaltsware befindet. Bis zur Herausgabe hat der Kunde die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Waren für uns getrennt von anderen Waren zu lagern, als unser Eigentum (Miteigentum) zu kennzeichnen, sich jeder Verfügung darüber zu enthalten und uns ein Verzeichnis des Eigentums (Miteigentums) zu übergeben. Wir sind nach Rücknahme berechtigt die Ware freihändig ohne vorherige Fristsetzung zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Die Zurücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös abzüglich der Verwertungskosten, höchstens jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz, insbesondere entgangenen Gewinn, bleiben vorbehalten.

 

  1. Gewährleistung

(a) Der Kunde hat den Liefergegenstand unverzüglich nach Empfang sorgfältig zu prüfen und eventuelle Mängelrügen unverzüglich nach Erkennbarkeit schriftlich bei uns geltend zu machen. Bei Baustoffen und anderen, zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Bei einer zum Einbau, zur Anbringung oder Installation bestimmten Ware gilt dies auch dann, wenn der Mangel infolge der Verletzung einer dieser Pflichten erst nach der entsprechenden Verarbeitung offenbar wurde; in diesem Fall bestehen insbesondere keine Ansprüche des Kunden auf Ersatz entsprechender Kosten („Aus- und Einbaukosten“).

(b) Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Anleitungen) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) und die Rechte des Kunden aus gesondert abgegebenen Garantien insbesondere seitens des Herstellers.

(c) Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit und die vorausgesetzte Verwendung der Ware (einschließlich Zubehör und Anleitungen) getroffene Vereinbarung. Als Beschaffenheitsvereinbarung in diesem Sinne gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von uns (insbesondere in Katalogen oder auf unserer Internet-Homepage) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 3 BGB). Öffentliche Äußerungen des Herstellers oder in seinem Auftrag insbes. in der Werbung oder auf dem Etikett der Ware gehen dabei Äußerungen sonstiger Dritter vor. Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schulden wir eine Bereitstellung und ggf. eine Aktualisierung der digitalen Inhalte nur, soweit sich dies ausdrücklich aus einer Beschaffenheitsvereinbarung gem. den obigen Sätzen ergibt. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers und sonstiger Dritter übernehmen wir insoweit keine Haftung.

(d) Wir haften grundsätzlich nicht für Mängel, die der Käufer bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt.

(e) Bei berechtigten Mängelrügen haben wir das Recht nach unserer Wahl, die Mängel zu beseitigen oder in angemessener Frist kostenlos Ersatz zu leisten. Ist die von uns gewählte Art der Nacherfüllung im Einzelfall für den Kunden unzumutbar, kann er sie ablehnen. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

(f) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten. Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Kunde die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau, die Entfernung oder Deinstallation der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, die Anbringung oder Installation, wenn wir ursprünglich nicht zu diesen Leistungen verpflichtet waren. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir hiervon sofort zu verständigen sind oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels in Verzug sind, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch fachkundige Dritte beseitigen zu lassen und von uns den Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.

(g) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten), tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung und diesen AVB, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt verlangen, wenn der Kunde
erkannte oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass ein Mangel der Kaufsache nicht vorliegt, sondern die Ursache in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegt.

(h) Durch etwa seitens des Kunden oder Dritter unsachgemäß vorgenommener Änderungen und/oder Instandsetzungsarbeiten an der Ware wird unsere Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben. Wir können die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Kunde selbst gegen vertragliche Verpflichtungen verstößt oder diese vertragswidrig nicht erfüllt. Der Kunde ist verpflichtet, für die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung bauseitige Leistungen im selben Umfang wie im Hauptauftrag zur Verfügung zu stellen. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.

(i) Der Kunde hat das Recht vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung des Kaufpreises zu verlangen, wenn die Nacherfüllungsversuche zweimal erfolglos blieben oder wir die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigern, obwohl uns der Kunde eine angemessen lange Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Im Falle des Rücktritts können wir vom Kunden Nutzungsentschädigung nach §§ 346, 347 BGB verlangen. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

(j) Unsere Gewährleistungspflicht entfällt unter anderen bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, sowie bei Mängeln, die auf eine fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder von uns nicht beauftragter Dritter zurückgehen. Ebenso leisten wir keine Gewähr in Fällen der natürlichen Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, insbesondere übermäßiger Beanspruchung, bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und Austauschwerkstoffen sowie in Fällen der Änderung des Füllmittels, dessen Zusammensetzung oder dessen Herstellerbezugs oder wenn das Füllmittel nicht luft- und gasblasenfrei im Materialversorgungssystem vorliegt. Im Falle von mangelhaften Bauarbeiten, die wir nicht vorgenommen haben, bei ungeeignetem Baugrund, chemischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen, soweit sie nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind, ist die Gewährleistung ebenfalls ausgeschlossen. Ansprüche des Kunden auf Aufwendungsersatz gem. § 445a Abs. 1 BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, der letzte Vertrag in der Lieferkette ist ein Verbrauchsgüterkauf (§§ 478, 474 BGB) oder ein Verbrauchervertrag über die Bereitstellung digitaler Produkte (§§ 445c S. 2, 327 Abs. 5, 327u BGB). Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB) bestehen auch bei Mängeln der Ware nur nach Maßgabe der Ziffer 11. dieser AVB.

 

  1. Verjährung

Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438
Abs. 1 Nr. 1,76 Abs. 3, §§ 444, 445b77 BGB). Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt.

 

  1. Haftung

(a) Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

(b) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(c) Die in dieser Ziffer angeführten Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Die sich aus dieser Ziffer ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das gleiche gilt für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.

(d) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

(e) Im Falle einer Inanspruchnahme aus Mängelhaftung nach Ziffer 9 oder wegen einer Pflichtverletzung nach den vorstehenden Regelungen in Ziffer 11, ist ein Mitverschulden des Kunden angemessen zu berücksichtigen. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

 

  1. Vertragsunterlagen, Schutzrechte

Bezüglich sämtlicher Vertragsunterlagen behalten wir uns das Eigentum und das Urheberrecht vor. Der Kunde darf nicht ohne unsere Zustimmung die Unterlagen vervielfältigen oder dritten Personen zugänglich machen, auch wenn wir die Unterlagen nicht als vertraulich gekennzeichnet haben. Dies gilt auch für patenttaugliche Erfindungen und Gebrauchsmuster usw. auch wenn diese noch nicht
angemeldet sind. Ein Nachbau unserer Produkte ist nur mit schriftlicher Zustimmung der Geschäftsführung erlaubt. Wir verpflichten uns, vom Kunden als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

 

  1. „No-Russia-Klausel“

(a) Der Kunde darf Waren, die er von uns erworben hat und die unter Artikel 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014, zuletzt geändert durch die VERORDNUNG (EU) 2024/1745 DES RATES vom 24. Juni 2024, fallen, weder direkt noch indirekt an die Russische Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation verkaufen, exportieren oder reexportieren.

(b) Der Kunde muss sein Bestes tun, um sicherzustellen, dass der Zweck von Absatz (a) nicht durch Dritte in der Handelskette vereitelt wird, insbesondere auch nicht durch mögliche Wiederverkäufer.

(c) Der Kunde muss einen angemessenen Überwachungsmechanismus einrichten und aufrechterhalten um ein Verhalten Dritter weiter unten in der Handelskette, einschließlich des Verhaltens möglicher Wiederverkäufer, welches den Zweck von Absatz (a) zunichtemacht, aufzuspüren.

(d) Jeder Verstoß gegen die Absätze (a), (b) oder (c) stellt einen wesentlichen Verstoß gegen die zwischen uns und dem Kunden getroffene vertragliche Regelung dar. Wir sind bei einem Verstoß des Kunden berechtigt, in geeigneter Weise Abhilfe zu schaffen. Derartige Abhilfemaßnahmen sind unter anderem:

– Die fristlose Kündigung des Vertrages zwischen uns und dem Kunden und
– eine Strafe in Höhe von 5 % des Gesamtwerts der vertraglichen Vereinbarung oder des exportierten Warenpreises, je nachdem, welcher Wert höher ist.

Schadenersatzansprüche des Kunden aufgrund einer Kündigung gemäß diesem Absatz sind ausgeschlossen.
Der Kunde hat uns von allen Kosten oder sonstigen Schäden (insbesondere Ansprüche Dritter, Bußgelder, immaterielle Schäden) freizustellen, die durch die Nichteinhaltung der Absätze (a), (b) und (c) durch den Kunden entstehen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass er den Verstoß nicht zu vertreten hat.
Die Vertragsstrafe ist auf Schadensersatzansprüche anzurechnen.

(e) Der Kunde wird uns unverzüglich über etwaige Probleme bei der Anwendung der Absätze (a), (b) oder (c), informieren. Diese Informationspflicht betrifft auch sämtliche relevante Aktivitäten Dritter, die den Zweck von Absatz (a) zunichtemachen könnten. Der Kunde stellt uns die Informationen, welche die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß Absatz (a), (b) und (c) betreffen, innerhalb von zwei Wochen nach einfacher Anforderung dieser Informationen durch uns zur Verfügung.

 

  1. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, gilt unser Firmensitz in Töging als Erfüllungsort und Gerichtsstand bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten als vereinbart. Wir sind jedoch auch berechtigt, am Hauptsitz des Kunden zu klagen. Auf die Rechtsbeziehungen zu unseren Kunden findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) Anwendung.

 

Stand: Januar 2025

Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB) – ViscoTec Pumpen- u. Dosiertechnik
GmbH

 

  1. Geltungsbereich, Form

(a) Die vorliegenden Einkaufsbedingungen gelten für alle unsere Einkäufe bei Unternehmen im Sinne des § 14 BGB, einem Verein, einer Stiftung, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

(b) Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen oder Verkaufsbedingungen des Verkäufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Verkäufer im Rahmen der Auftragsbestätigung auf seine AGB verweist und wir dem nicht ausdrücklich widersprechen.

(c) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Verkäufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Einkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend. Schriftlichkeit im Sinne dieser AEB schließt Schrift- und Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) ein. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben
unberührt.

(d) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Einkaufsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

 

  1. Bestellung

(a) Angebote an uns haben die Bestellmenge, Warenbezeichnung, Beschaffenheit der Ware und Lieferzeiten unverändert von unserer Anfrage zu übernehmen und sind für uns kostenfrei und unverbindlich. Auf Veränderungen des Angebots in Bezug auf unsere Anfrage hat der Verkäufer gesondert hinzuweisen.

(b) Der Verkäufer ist gehalten, den Eingang unserer Bestellung innerhalb von 5 Tagen zu bestätigen.

(c) Bestellungen sind für uns nur verbindlich, wenn sie von dem Verkäufer binnen 7 Werktagen angenommen worden sind.

(d) Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat uns der Verkäufer zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen. Wird eine Bestellung vom Verkäufer abgeändert, so kommt ein Vertrag nur zu Stande, wenn wir unser Einverständnis hierzu erklärt haben.

 

  1. Lieferzeit, Lieferverzug, Transport und Gefahrenübergang

(a) Die vereinbarten Liefertermine sind Festtermine. Wenn die Lieferzeit in der Bestellung nicht angegeben und auch nicht anderweitig vereinbart wurde, beträgt sie 10 Werktage ab Vertragsschluss. Der Verkäufer ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn er vereinbarte Lieferzeiten – aus welchen Gründen auch immer – voraussichtlich nicht einhalten kann.

(b) Befindet sich der Verkäufer in Verzug, so können wir nach unserer Wahl entweder Nachlieferungen und Schadenersatz wegen der verspäteten Lieferung verlangen oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung.

(c) Im Falle höherer Gewalt, der Anordnung von behördlichen Maßnahmen, Streiks, innerer Unruhe, die auf unseren Betrieb einwirken und die wir nicht mit zumutbaren Mitteln rechtzeitig beseitigen können, ist auf unserer Seite der Eintritt eines Annahmeverzuges ausgeschlossen. Eine automatische Vertragsauflösung ist damit nicht verbunden. Wir sind verpflichtet, dem Verkäufer von einem solchen Hindernis zu benachrichtigen und unsere Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

(d) Der Verkäufer ist für die ordnungsgemäße Verpackung und den ordnungsgemäßen Versand der Ware allein verantwortlich. Transportkosten werden von uns nur übernommen, wenn dies vereinbart ist und höchstens für die preisgünstigste Art der Versendung. Transportkosten für von uns nicht schriftlich genehmigte Teillieferungen werden nicht übernommen. Senden wir Verpackungsmaterial frachtfrei an den Verkäufer zurück, so erhalten wir hierfür eine Gutschrift in Höhe des dafür angefallenen Rechnungsbetrages.

(e) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf uns über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn wir uns im Annahmeverzug befinden.

 

  1. Preise und Zahlung

(a) Die vereinbarten Preise sind Festpreise. Alle Preise verstehen sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist.

(b) Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Verkäufers (z.B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein.

(c) Zahlungen leisten wir, vorbehaltlich anderweitig getroffener, schriftlich niedergelegter Vereinbarungen, wie folgt: Mit einem 3 %-igen Skonto bis zu 14 Tagen nach Erhalt der Ware und ohne Abzug rein netto 30 Tage nach Erhalt der Ware und der Rechnung. Unsere Zahlungen erfolgen jedoch grundsätzlich unter Vorbehalt und stellen keine Anerkennung von Verkaufsbedingungen des Verkäufers dar. Sie gelten im Übrigen nicht als eine Bestätigung einer ordnungsgemäß erfolgten Lieferung.

(d) Wir schulden keine Fälligkeitszinsen.

(e) Ohne unsere ausdrückliche Einwilligung sind Abtretungen von Forderungen des Verkäufers gegenüber uns an Dritte ausgeschlossen. Die Vorschrift des § 354a HGB bleibt von diesem Abtretungsverbot unberührt.

(f) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Verkäufer zustehen. Der Verkäufer hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.

 

  1. Gewährleistung, Verzug, Verjährung

(a) Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falschund Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Anleitungen) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Verkäufer gelten die gesetzlichen Vorschriften und, ausschließlich zu unseren Gunsten, die nachfolgenden Ergänzungen und Klarstellungen.

(b) Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Verkäufer insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf uns die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese Einkaufsbedingungen in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von uns, vom Verkäufer oder vom Hersteller stammt.

(c) Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schuldet der Verkäufer die Bereitstellung und Aktualisierung der digitalen Inhalte jedenfalls insoweit, als sich dies aus einer Beschaffenheitsvereinbarung gem. dieser Ziffer oder sonstigen Produktbeschreibungen des Herstellers oder in seinem Auftrag, insbes. im Internet, in der Werbung oder auf dem Warenetikett, ergibt.

(d) Abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen uns Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist. Für die kaufmännische Untersuchungsund Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung). Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt.

(e) Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung vom Verkäufer aufgewendeten Kosten (einschließlich eventueller Ausbau- und Einbaukosten) trägt dieser auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haften wir jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.

(f) Kommt der Verkäufer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und vom Verkäufer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Verkäufer fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen werden wir den Verkäufer unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.

(g) Im Übrigen sind wir bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem haben wir nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz. Ist der Verkäufer in Verzug, können wir eine Vertragsstrafe i. H. v. 1 % des Nettopreises pro vollendeter Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Dem Verkäufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Wir sind berechtigt, die Vertragsstrafe neben der Erfüllung und als Mindestbetrag eines vom Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften geschuldeten Schadensersatzes zu verlangen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt unberührt. Nehmen wir die verspätete Leistung an, werden wir die Vertragsstrafe spätestens mit der Schlusszahlung geltend machen.

(h) Sofern nicht anderweitig vereinbart, gilt eine Gewährleistungszeit von zwei Jahren ab Wareneingang bei uns. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Ansprüche aus Rechtsmängel verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann. Soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.

 

  1. Lieferantenregress

(a) Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 478, 479 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Verkäufer zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden; bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten gilt dies auch im Hinblick auf die Bereitstellung erforderlicher Aktualisierungen. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.

(b) Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 478 Abs. 2, 439 Abs. 2 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Verkäufer benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt die Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet; dem Verkäufer obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.

(c) Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die Ware vor ihrer Veräußerung an einen Verbraucher durch uns, einen unserer Abnehmer oder einen Dritten, z. B. durch Einbau, Anbringung oder Installation, mit einem anderen Produkt verbunden oder in sonstiger Weise verarbeitet wurde.

 

  1. Produzentenhaftung

(a) Ist der Verkäufer für einen Produktschaden verantwortlich, hat er uns insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Verkäufer Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von uns durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen werden wir den Verkäufer – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

(b) Der Verkäufer hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens 10 Mio. EUR pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten.

 

  1. Geheimhaltung und Eigentumsvorbehalt

(a) An Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags an uns zurückzugeben. Gegenüber Dritten sind die Unterlagen geheim zu halten und zwar auch nach Beendigung des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist. Vorstehende Bestimmung gilt entsprechend für Stoffe und Materialien (z.B. Software, Fertig- und Halbfertigprodukte) sowie für Werkzeuge, Vorlagen, Muster und sonstige Gegenstände, die wir dem Verkäufer zur Herstellung beistellen.

(b) Derartige Gegenstände sind – solange sie nicht verarbeitet werden – auf Kosten des Verkäufers gesondert zu verwahren und in angemessenem Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern.

(c) Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (Weiterverarbeitung) von beigestellten Gegenständen durch den Verkäufer wird für uns vorgenommen. Das gleiche gilt bei Weiterverarbeitung der gelieferten Ware durch uns, so dass wir als Hersteller gelten und spätestens mit der Weiterverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum am Produkt erwerben. Die Übereignung der Ware auf uns hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nehmen wir jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Verkäufers auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Wir bleiben im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts). Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.

 

  1. Haftung

(a) Soweit sich aus diesen Einkaufsbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

(b) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(c) Die sich aus dieser Ziffer ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das Gleiche gilt für Ansprüche des Verkäufers nach dem Produkthaftungsgesetz.

(d) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Verkäufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Verkäufers (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

 

  1. Rechtswahl, Erfüllungsort und Gerichtsstand

Ausschließlicher Gerichtsstand ist Töging. Erfüllungsort ist die von uns angegebene Empfangsstelle. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gem. diesen AEB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Verkäufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche
Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt. Für diese Einkaufsbedingungen und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Verkäufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts (CISG).

 

  1. “No-Russia-Klausel“

Wir verkaufen oder exportieren Waren die unter Artikel 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014, zuletzt geändert durch die VERORDNUNG (EU) 2024/1745 DES RATES vom 24. Juni 2024, fallen, nicht direkt an die Russische Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation. Wir tun unser Bestes um sicherzustellen, dass der Zweck von dem obigen Satz nicht durch Dritte in der Handelskette vereitelt wird, insbesondere auch nicht durch mögliche Wiederverkäufer.

 

Stand: Januar 2025